Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Brinkmann Technology GmbH, 59269 Beckum
Stand 11/2023
- Allgemeines
1.1 Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") gelten für alle Lieferungen und Leistungen. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, Brinkmann Technogy GmbH stimmt ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Kunde im Rahmen einer Bestellung auf seine AGB verweist und Brinkmann Technology GmbH diesem nicht ausdrücklich widerspricht.
1.2 Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in der Auftragsbestätigung von Brinkmann Technology GmbH haben Vorrang vor diesen AGB. Handelsübliche Klauseln sind im Zweifel nach den Incoterms®, herausgegeben von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC), in der zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung auszulegen.
1.3 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Kunden, die den Vertrag betreffen (z.B. Fristsetzungen, Mängelanzeigen, Erklärung von Rücktritt oder Minderung), müssen schriftlich gegenüber Brinkmann Technology GmbH abgegeben werden. Schriftform im Sinne dieser AGB umfasst die Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail). Gesetzliche Formvorschriften und weitere Beweismittel, insbesondere bei Zweifeln an der Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
- Angebote, Angebotsunterlagen und Bestellungen
2.1 Angebote von Brinkmann Technology sind freibleibend und stellen lediglich eine Aufforderung zur Abgabe einer Bestellung dar.
2.2 Ein an Brinkmann Technology gerichtetes Angebot kann Brinkmann Technology innerhalb von vier Wochen annehmen.
2.3 Alle Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
2.4 Der Vertrag kommt erst durch schriftliche Auftragsbestätigung von Brinkmann Technology oder durch Lieferung der Waren und/oder Dienstleistungen durch Brinkmann Technology zustande, je nachdem, welches Ereignis früher eintritt.
2.5 Sofern nicht anderweitig ausdrücklich von Brinkmann Technology schriftlich bestätigt, sind Angaben von Brinkmann Technology, welcher Art auch immer, nur annähernd maßgebend. Dies umfasst z.B. Auskünfte über Gewicht, Maße, Kapazität, Leistung und technische Daten.
2.6 Brinkmann Technology behält sich das Recht vor, technische und konstruktive Änderungen der bestellten Waren vorzunehmen, welche von den in Angeboten oder Broschüren enthaltenen Beschreibungen abweichen können, soweit diese weder den Kunden unzumutbar beinträchtigen noch die Funktion der bestellten Ware beeinträchtigen.
2.7 Planungszeichnungen liegen in der Verantwortung des Kunden. Brinkmann Technology ist nicht verantwortlich für die Richtigkeit der Daten, z.B. in Zeichnungen, da davon auszugehen ist, dass der Kunde sie vollständig geprüft hat.
2.8 Stellt Brinkmann Technology statische Berechnungen, Typenstatiken, Statiken oder Fundamentpläne zur Verfügung, gelten diese nur als Beispiel. Der Kunde ist selbst für die ordnungsgemäße Bereitstellung des Fundamentes oder Gebäudes verantwortlich. Die Gegenprüfung der Fundamentstatik muss der Kunde selbst durch einen geeigneten Prüfstatiker veranlassen.
2.9 Verschickt Brinkmann Technology versehentlich die Fundamentstatik für ein falsches Silo, so ist der Kunde verpflichtet zu prüfen, ob er die richtige Fundamentstatik erhalten hat. Brinkmann Technology übernimmt nicht die Haftung für ein eventuell falsch hergestelltes Fundament. Auch haftet Brinkmann Technology nicht für die fehlende Tragfähigkeit von Gebäudeteilen bei der Befestigung von z.B. Förderaggregaten.
- Preise
3.1 Die Preise beruhen ausschließlich auf den im Angebot angegebenen Parametern. Einzelpreise in Angeboten sind nur im Gesamtpaket gültig. Bei Änderungen des Angebotsumfanges sind Auswirkungen auf den Preis möglich. Die Preise verstehen sich zuzüglich der gesetzlich vorgeschriebenen Mehrwertsteuer.
3.2 Alle Preise verstehen sich ab Werk. Sofern nicht anders vereinbart, ist nur die Bereitstellung der bestellten Ware Vertragsinhalt. Alle anderen Leistungen gehen zu Lasten des Kunden und sind nicht im Preis enthalten, insbesondere alle Tiefbauarbeiten, Verpackungs- und Transportkosten, etwaige Einfuhrzölle, sämtliche Kosten für Montage und Installation.
3.3 Der Preis ist für einen Zeitraum von zurzeit 14 Tagen garantiert. Danach kann der Preis eventuell, in Abhängigkeit von Rohstoff- und Materialkosten, Verpackungskosten, Transportkosten, Löhnen und Gehältern, Sozialversicherungsabgaben, Einfuhrzöllen, Umsatzsteuern, Versicherungsprämien, Wechselkursen und Währungsverhältnissen oder anderen Faktoren angepasst werden.
3.4 Aufträge, für die keine Preise vereinbart wurden, werden ausschließlich nach unserer, am Tag der Lieferung gültigen, Preisliste berechnet.
3.5 Technische Änderungen, welche der Kunde nach Auftragsbestätigung durch Brinkmann Technology wünscht, sind nur dann ohne Berechnung, wenn tatsächlich keine zusätzlichen Kosten entstehen.
- Zahlungsbedingungen
4.1 Vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarungen sind Zahlungen ohne Abzüge zu erbringen. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen kommt es auf den Zeitpunkt des Geldeingangs bei Brinkmann Technology an. Die Rechnungslegung bei Anlagenverkäufen ist gekoppelt an die Abnahme der Anlagen.
4.2 Sofern nicht schriftlich anders vereinbart ist Vorkasse vereinbart. Die Zahlung hat innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum zu erfolgen.
4.3 Bei sonstigen Lieferungen (z.B. Lieferung von Ersatzteilen) und Leistungen tritt Fälligkeit mit Rechnungserhalt, frühestens jedoch mit Leistungserbringung oder, wenn eine solche vertraglich vereinbart ist, mit Abnahme ein.
4.4 Im Falle von Montageleistungen erfolgt die Abrechnung wöchentlich und ist innerhalb von drei Tagen zu begleichen. Sollten Zahlungen ausbleiben, behält sich Brinkmann Technology das Recht vor, die Montage zu unterbrechen. Daraus resultierende Mehrkosten, wie z.B. Fahrt- und Hotelkosten, gehen zu Lasten des Kunden. Weiterfolgend sind vereinbarte Fertigstellungstermine nicht mehr verbindlich.
4.5 Firmenangehörige oder Vertreter sind nicht zum Zahlungsempfang berechtigt, eine Barzahlung ist somit ausgeschlossen.
4.6 Rabatte oder Skonti dürfen nur dann abgezogen werden, wenn dies schriftlich vereinbart worden ist. Ein Skontoabzug setzt voraus, dass sämtliche Zahlungen im Zusammenhang mit dem Auftrag innerhalb der Skontofrist bei Brinkmann Technology eingehen.
4.7 Bei Zahlungsverzug des Kunden ist Brinkmann Technology berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem jeweiligen Basiszinssatz sowie Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
4.8 Der Kunde ist nur bei rechtskräftig festgestellten, unbestrittenen oder von Brinkmann Technology anerkannten Gegenansprüchen zur Aufrechnung berechtigt.
4.9 Im Falle eines Zahlungsverzugs gegen den Kunden über mehr als acht Wochen, sowie im Falle von Vollstreckungsmaßnahmen gegen den Kunden, ist Brinkmann Technology berechtigt, ausstehende Lieferungen an den Kunden, aus aktueller Bestellung oder aus anderen Aufträgen, nur noch gegen Vorauskasse auszuführen.
4.10 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde nur befugt, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
- Bürgschaften
Falls ein Kunde für eine Anzahlung, Gewährleistung oder Vertragserfüllung eine Bürgschaft verlangt, so ist Brinkmann Technology berechtigt, dem Kunden sämtliche Kosten, die dadurch entstehen, zu berechnen.
- Lieferung, Lieferfrist, Lieferverzug
6.1 Sofern in den Inco-Bedingungen® nichts anderes bestimmt ist, geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald die Lieferung das Werk verlässt, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder der Liefergegenstand von Brinkmann Technology versandt wird.
6.2 Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Kunden zumutbar sind.
6.3 Die Wahl des Versandweges, der Versandart sowie des Frachtführers bleibt Brinkmann Technology überlassen, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde. Brinkmann Technology übernimmt keine Gewähr für die Wahl der günstigsten Versandart.
6.4 Die Liefer- und Leistungsfrist (im Folgenden "Lieferfrist") ergibt sich aus den Vereinbarungen der Vertragsparteien. Ihre Einhaltung setzt voraus, dass alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind und der Auftraggeber alle ihm obliegenden Verpflichtungen, wie z.B. Beibringung der erforderlichen behördlichen Bescheinigungen und/oder Nachweise und/oder die Leistung einer Anzahlung erfüllt hat. Ist dies nicht der Fall, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Dies gilt nicht, wenn Brinkmann Technology die Verzögerung zu vertreten hat.
6.5 Die Einhaltung der Lieferfrist steht unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung durch die Zulieferer von Brinkmann Technology. Brinkmann Technology wird sich abzeichnende Verzögerungen zum frühestmöglichen Zeitpunkt mitteilen.
6.6 Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaft für die Lieferungen und Leistungen mitgeteilt ist.
6.7 Wird der Versand bzw. die Abnahme der Lieferungen und Leistungen aus Gründen verzögert, die der Kunde zu vertreten hat, so werden ihm die durch die Verzögerung entstandenen Kosten in Rechnung gestellt. Im Falle eines Annahmeverzuges lagern die Lieferungen und Leistungen auf Kosten und Gefahr des Kunden. Vorbehaltlich eines höheren Schadens ist Brinkmann Technology berechtigt, für jeden angefangenen Monat ein Entgelt in Höhe von 2 %, insgesamt jedoch maximal in Höhe von 5 % des Nettowertes der einlagerten Waren zu berechnen. Bei Annahmeverzug sowie in anderen Fällen, in denen Brinkmann Technology wegen eines Verhaltens des Kunden zur Lagerung der bestellten Ware veranlasst worden ist, ist dessen jeweilige Forderung in diesem Zusammenhang binnen 14 Tagen nach Verzugseintritt fällig. Brinkmann Technology haftet nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit ab Versandbereitschaft oder Meldung der Abnahmebereitschaft. Es steht den Parteien frei, eine Verwahrungsvereinbarung für die Lieferungen und Leistungen zu treffen.
6.8 Ob ein Lieferverzug vorliegt, richtet sich nach den gesetzlichen Bestimmungen. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Kunden erforderlich. Wenn dem Kunden wegen einer von Brinkmann Technology zu vertretenden Verzögerung von Lieferungen und Leistungen ein Schaden erwächst, kann er, sofern vorher schriftlich vereinbart, eine pauschale Verzugsentschädigung verlangen. Die Verzugsentschädigung beträgt für jede volle Kalenderwoche des Verzugs 0,25 % des Nettopreises (Wert der Lieferungen und Leistungen), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Wertes der verspäteten Lieferungen und Leistungen. Weitergehende Schadensersatzansprüche wegen Verschuldens sind ausdrücklich ausgeschlossen, es sei denn gemäß § 13. Brinkmann Technology steht das Recht zu, dem Kunden nachzuweisen, dass ein Schaden überhaupt nicht oder nur in wesentlich geringerer Höhe als die vorgenannte Verzugsentschädigung entstanden ist.
6.9 Die Rechte des Kunden aus § 13 und die gesetzlichen Rechte von Brinkmann Technology, insbesondere im Falle der Befreiung von der Leistungspflicht (z.B. wegen Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung), bleiben unberührt.
- Sicherungsrechte und Eigentumsvorbehalt
7.1 Brinkmann Technology behält das Eigentum am Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag samt Nebenforderungen, bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zur Einlösung vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist Brinkmann Technology berechtigt, den Liefergegenstand zurückzunehmen. Die Kosten für die Demontage und Rückholung trägt in diesem Falle der Kunde. Der Kunde darf den Liefergegenstand weder verpfänden noch zur Sicherung übereignen. In der Rücknahme des Liefergegenstandes durch Brinkmann Technology liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, ein solcher wird von Brinkmann Technology ausdrücklich erklärt. In der Pfändung des Liefergegenstandes durch Brinkmann Technology liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Nach Rücknahme des Liefergegenstandes ist Brinkmann Technology zur angemessenen Verwertung des Liefergegenstandes befugt, nachdem diese zuvor die Verwertung angedroht haben. Der Verwertungserlös ist – abzüglich der Verwertungskosten – auf die Verbindlichkeiten des Kunden anzurechnen.
7.2 Der Kunde ist verpflichtet, die Vorbehaltsgegenstände pfleglich zu behandeln. Der Kunde ist insbesondere verpflichtet, die Vorbehaltsgegenstände auf eigene Kosten gegen Feuer–, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Nennwert zu versichern. Der Kunde ist auf Verlangen verpflichtet, die Versicherungen nachzuweisen. Erfolgt der Nachweis auch trotz der Fristsetzung durch Brinkmann Technology nicht, kann Brinkmann Technology die Versicherungen auf Kosten des Kunden selbst abschließen. Erforderliche Wartungs- und Inspektionsarbeiten muss der Kunde auf seine Kosten durchführen.
7.3 Der Kunde ist verpflichtet, Brinkmann Technology Pfändungen in die Vorbehaltsgegenstände, Beschädigungen, Abhandenkommen, Besitzwechsel oder sonstige Eingriffe Dritter in Bezug auf die Vorbehaltsgegenstände unverzüglich anzuzeigen.
7.4 Sofern der Vollstreckungsgläubiger nicht in der Lage ist, Brinkmann Technology die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer berechtigterweise erhobenen Klage gemäß § 771 ZPO zu ersetzen, haftet der Kunde für den Brinkmann Technology entstandenen Ausfall.
7.5 Der Kunde ist berechtigt, den Liefergegenstand im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern oder zu verarbeiten, soweit eine Gemeinhaltungsverpflichtung nicht entgegensteht. Der Kunde tritt Brinkmann Technology bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Endbetrages unserer Rechnung einschließlich Umsatzsteuer ab, die dem Kunde aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, unabhängig davon, ob der Liefergegenstand ohne oder nach Bearbeitung weiterveräußert worden ist. Brinkmann Technology nimmt die Abtretung hiermit an. Zur Einziehung der abgetretenen Forderungen ist der Kunde ermächtigt. Brinkmann Technology verpflichtet sich, die Forderung erst dann einzuziehen, wenn der Kunde Brinkmann Technology gegenüber mit seinen Zahlungsverpflichtungen in Zahlungsverzug gerät oder ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden gestellt ist oder der Kunde die Zahlungen eingestellt hat. In diesem Fall ist der Kunde verpflichtet, Brinkmann Technology gegenüber alle erforderlichen Angaben zu machen und alle erforderlichen Unterlagen herauszugeben, ferner dem jeweiligen Schuldner die Abtretung mitzuteilen. In diesem Fall kann Brinkmann Technology auch dem jeweiligen Schuldner gegenüber die Abtretung offen legen. Für den Fall, dass der Kunde Teile der an Brinkmann Technology abgetretenen Forderung einzieht, tritt er Brinkmann Technology bereits seine jeweilige Restforderung in Höhe der eingezogenen Forderungsteile vorrangig vor einem etwa verbleibenden weiteren Restbetrag ab. Der Anspruch von Brinkmann Technology auf Herausgabe eingezogener Beträge bleibt unberührt. Der Kunde darf seine Forderungen gegen Nacherwerber in Höhe des Gesamtbetrages unserer Rechnung weder an Dritte abtreten noch verpfänden noch mit Nacherwerbern ein Abtretungsverbot vereinbaren. Bei laufender Rechnung gelten die Sicherungen als Sicherung der Erfüllung unserer Saldoforderung.
7.6 Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für Brinkmann Technology vorgenommen. Brinkmann Technology erwirbt daher das Eigentum an der neuen Sache. Wird der Liefergegenstand mit anderen, Brinkmann Technology nicht gehörenden Gegenständen, verarbeitet, so erwirbt Brinkmann Technology das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt stehenden Liefergegenstand
7.7 Wird der Liefergegenstand mit anderen, Brinkmann Technology nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt Brinkmann Technology das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde Brinkmann Technology anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für Brinkmann Technology.
7.8 Der Kunde tritt Brinkmann Technology auch die Forderungen zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn in Höhe des Endbetrages unserer Rechnung einschließlich Umsatzsteuer ab, die durch Verbindung des Liefergegenstandes mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen. Brinkmann Technology nimmt die Abtretung an. Es gilt das in § 7 Ziffer 7.5. Absatz 2 ff. Ausgeführte.
- Abnahme und Rückgabe
8.1 Soweit eine Abnahme zu erfolgen hat, ist sie zum vereinbarten Abnahmetermin oder hilfsweise innerhalb eines angemessenen Zeitraums nach Meldung der Abnahmebereitschaft durch Brinkmann Technology durchzuführen.
8.2 Unwesentliche Mängel berechtigen den Auftraggeber nicht zur Verweigerung der Abnahme.
8.3 Verzögert sich die Abnahme aus Gründen, die Brinkmann Technology nicht zu vertreten hat, so gilt die Abnahme zwei Wochen nach dem vereinbarten Abnahmetermin oder der Meldung der Abnahmebereitschaft als erfolgt.
8.4 Hat der Kunde oder ein Dritter die Lieferungen und Leistungen in Betrieb genommen, so gilt die Abnahme fünf Werktage nach Inbetriebnahme als erfolgt.
8.5 Soweit nichts anderes vereinbart ist, gilt die Abnahme spätestens drei Monate nach Übergabe als erfolgt. Die Abnahme gilt nicht als nach den vorstehenden Bestimmungen erteilt, wenn der Kunde die Abnahme vor Ablauf der jeweiligen Frist ausdrücklich und berichtigt schriftlich verweigert hat.
8.6 Will der Kunde vom Vertrag zurücktreten, ohne hierzu aufgrund Vertrag oder Rechtsvorschriften berechtigt zu sein, und erklärt sich Brinkmann Technology hiermit einverstanden, so ist der Kunde zur Zahlung einer Abstandssumme von 20 % des Kaufpreises verpflichtet, ohne dass Brinkmann Technology einen entsprechenden Schaden nachzuweisen hat. Brinkmann Technology behält sich das Recht vor, darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche geltend zu machen.
8.7 Die Rücknahme von Liefergegenständen auf dem Kulanzwege setzt einwandfreien Zustand und frachtfreie Anlieferung nach Terminverständigung voraus. Brinkmann Technology ist zur Berechnung angemessener, seiner durch die Rücknahme entstandener Kosten berechtigt.
- Aufstellung, Montage und Werkleistungen
9.1 Ist Brinkmann Technology mit der Aufstellung des Liefergegenstandes oder mit anderen Montage- oder Werkleistungen beauftragt sind und keine anderslautende Vereinbarung getroffen wurde, erfolgt die Abrechnung dieser Leistungen auf Basis des Zeitaufwands. Die Abrechnung wird gemäß unseren Montagebedingungen (Preisverzeichnis) durchgeführt, welches auf Anfrage jederzeit zur Verfügung gestellt wird. Alle vereinbarten Beträge verstehen sich exklusive Umsatzsteuer. Die Umsatzsteuer wird zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung in der gesetzlich vorgeschriebenen Höhe separat auf der Rechnung ausgewiesen. Der Kunde ist zur Leistung angemessener Vorauszahlungen verpflichtet, die dem aktuellen Leistungsstand und dem Fortschritt der Installations-, Montage- oder sonstigen Werkleistungen entsprechen.
9.2 Der Kunde ist verpflichtet, alle notwendigen Tätigkeiten zu unterstützen, die für die Installation, Montage oder die Durchführung sonstiger Werkleistungen erforderlich sind.
9.3 Der Kunde ist verpflichtet, auf eigene Kosten alle erforderlichen Voraussetzungen innerhalb seines Betriebsbereichs zu schaffen, um die Durchführung der von Brinkmann Technology zu erbringenden Aufstellungs-, Montage- oder sonstigen Werkleistungen zu ermöglichen. Dies umfasst insbesondere: - Ordnungsgemäße Zurverfügungstellung des Errichtungsplatzes - Bereitstellung von Hilfskräften in erforderlicher Zahl, erforderlicher Qualifikation und erforderlicher Zeit; die Hilfskräfte sind verpflichtet, den Weisungen des Montageleiters Folge zu leisten - Ausführung branchenfremder Nebenarbeiten (Erd-, Bau-, Fundament-, Gerüstarbeiten usw.) einschließlich der Beschaffung der insoweit erforderlichen Baustoffe - Bereitstellung aller erforderlichen Bedarfsgegenstände und Bedarfsstoffe - Bereitstellung von Energie, Heizung, Licht, Druckluft und Wasser mit Anschlüssen - Bereitstellung von Materialien und Handlungen, die zur Einregulierung des Liefergegenstandes und zur Durchführung einer etwaig vertraglich vorgesehenen Erprobung und Abnahme notwendig sind - Transport von Montageteilen am Montageplatz Beleuchtete und beheizte Aufenthalts- und Arbeitsräume, sanitäre Einrichtungen und - Erste-Hilfe Einrichtungen - Infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderliche und branchenübliche Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen - Trockene und verschließbare Gelegenheit zur Werkzeugaufbewahrung
9.4 Die Elektroinstallation vor Ort ist nicht im Liefer- und Leistungsumfang von Brinkmann Technology enthalten.
9.5 Die Baustelle muss eben, befestigt und frei von Unrat sein, dass sich Kräne und Schwertransporter ohne Probleme bewegen können. Diese Anforderungen gelten besonders im Hinblick auf die Aufstellung von Silos jeder Art. Der Boden die Siloaufstellung muss absolut eben sein, ohne jegliche Höhenunterschiede oder Unebenheiten.
9.6 Wenn der Liefer- und Leistungsumfang von Brinkmann Technology Silos enthält, ist zu beachten, dass diese Silos mobil genutzt werden können, indem sie auf Betonklötzen oder ähnlichem platziert werden und damit nicht ein mit dem Erdboden verbundenes Gebilde darstellen. Eine Installation auf einem festen Fundament im Boden ist nicht erforderlich. Der Kunde erkennt hiermit ausdrücklich an, dass die Silos mobil genutzt werden können, auch im Falle ihres Einsatzes in Mahl- und Misch¬anlagen.
9.7 Notwendiges Befestigungsmaterial und Rohrbauteile sind projektspezifisch. Die Abrechnung erfolgt daher nach Aufwand.
9.8 Zum Schutz von Personen und Sachen am Montageplatz erforderliche Maßnahmen obliegen dem Kunden. Der Kunde ist verpflichtet, den Montageleiter über alle für das Montagepersonal relevanten Sicherheitsvorschriften zu unterrichten.
9.9 Brinkmann Technology kann, wenn der Kunde den vorgenannten Pflichten trotz Fristsetzung durch Brinkmann Technology nicht nachkommt, auf entsprechende Ankündigung hin die erforderlichen Maßnahmen oder Handlungen selbst vornehmen und die dadurch entstehenden Kosten dem Kunden in Rechnung stellen.
9.10 Soweit der Kunde mit der Ausführung einer vertraglich vereinbarten Mitwirkung in Verzug gerät, hat er die durch entstehende Wartezeiten verursachten Aufenthalts- oder Reisekosten zu erstatten. Ferner hat der Kunde die entstehenden Wartezeiten selbst nach unseren Stundensätzen gemäß den in Ziffer 9.1. genannten Montagebedingungen zusätzlich zu vergüten.
9.11 Unterlässt der Kunde eine ihm vertraglich obliegende Mitwirkung, ist Brinkmann Technology nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist unter Hinweis darauf, dass Brinkmann Technology bei fruchtlosem Fristablauf kündigen wird, zur Kündigung des Vertrages berechtigt. In diesem Falle behält Brinkmann Technology den Anspruch auf das vertraglich vereinbarte Entgelt unter Abzug dessen, was infolge der Aufhebung des Vertragsverhältnisses an Aufwendungen erspart oder durch anderweitige Verwendung der Arbeitskraft erworben wurde. Für den Nachweis des dahingehenden anderweitigen Erwerbs bzw. der ersparten Aufwendungen trägt der Kunde die Darlegungs- und Beweislast.
9.12 Für Beginn, Lauf und Verlängerung von vertraglichen Montage- oder sonstigen Leistungsfristen gilt das in § 6 Ziffer 6 dieser Bedingungen zur Lieferfrist Geregelte entsprechend. Für den Fall, dass Brinkmann Technology in Lieferverzug gerät, gilt das in § 6 Ziffer 7. und 8. dieser Bedingungen Geregelte entsprechend.
- Betriebsanleitungen und Dokumentationen
Betriebsanleitungen und technische Dokumentationen sind in deutscher oder englischer Sprache erhältlich und werden im PDF-Format per E-Mail dem Kunden zugesandt. Mehrkosten für Übersetzungen in eine andere Landessprache oder für zusätzliche Sprachversionen trägt der Kunde. Mehrkosten für den physischen Druck trägt der Kunde. Ausrüstungen von anderen Firmen werden mit der Original-Betriebsanleitung des jeweiligen Herstellers geliefert.
- Geistiges Eigentum
11.1 Das geistige Eigentum aller Lieferungen und Leistungen und deren Gestaltung sowie aller dazugehörigen Software und Dokumentationen gehört Brinkmann Technology oder den jeweiligen Subunternehmern oder Unterlieferanten von Brinkmann Technology.
11.2 Modelle, Muster, Zeichnungen, Pläne, Beschreibungen, Angebote und sonstige Unterlagen, die Brinkmann Technology dem Kunden übergeben hat, bleiben Eigentum von Brinkmann Technology und unterliegen dessen Urheberrecht. Sie dürfen Dritten nicht weitergegeben oder zugänglich gemacht werden. Brinkmann Technology GmbH ist berechtigt mindestens 20% des Projektwertes in Rechnung zu stellen, sollte ein Wettbewerber nach Brinkmann Technology Zeichnungen liefern.
- Gewährleistung
12.1 Brinkmann Technology gewährleistet, dass seine Lieferungen und Leistungen frei von Material- und Verarbeitungsfehlern sind.
12.2 Brinkmann Technology übernimmt keine Gewährleistung für die Einhaltung ausländischer Normen. Eine solche Gewährleistung wird nur dann übernommen, wenn dies im Einzelfall schriftlich mit dem Kunden vereinbart wurde. Andernfalls gelten ausschließlich die in der Bundesrepublik Deutschland geltenden technischen Normen.
12.3 Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung oder - soweit vereinbart - ab Inbetriebnahme. Die Gewährleistung endet jedoch spätestens 18 Monate nach Lieferung oder Meldung der Versandbereitschaft, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.
12.4 Brinkmann Technology wird die defekten Teile nach eigenem Ermessen ersetzen oder reparieren; Weitergehende Ansprüche aus etwaigen Mängelbeseitigungspflichten bestehen nicht. Die Frist zur Geltendmachung sämtlicher Gewährleistungen einschließlich ersetzter oder reparierter Teile endet spätestens 24 Monate nach Meldung der Versandbereitschaft, sofern die Gewährleistungsfrist nicht bereits vorher abgelaufen ist. Etwaige Schadensersatzansprüche des Kunden nach § 13 Ziffer 13.1 i) und ii) sowie nach dem Produkthaftungsgesetz verjähren erst nach Ablauf der gesetzlichen Verjährungsfristen.
12.5 Brinkmann Technology kann die Nacherfüllung verweigern, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen nicht in dem Umfang nachgekommen ist, der dem mangelfreien Teil der Leistung entspricht.
12.6 Brinkmann Technology haftet grundsätzlich nicht für Mängel, die der Kunde bei Vertragsschluss kennt oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht kennt. Die Mängelrüge des Kunden setzt darüber hinaus voraus, dass dieser seinen gesetzlichen Untersuchungs- und Rügepflichten nachgekommen ist. Zeigt sich bei Lieferung, bei der Untersuchung oder zu einem späteren Zeitpunkt ein Mangel, ist Brinkmann Technology unverzüglich schriftlich zu rügen. Versäumt der Kunde die ordnungsgemäße Untersuchung und/oder Mängelanzeige, ist die Haftung von Brinkmann Technology für nicht, nicht rechtzeitig oder nicht ordnungsgemäß angezeigte Mängel nach den gesetzlichen Vorschriften ausgeschlossen.
12.7 Der Kunde ist nicht berechtigt, die Erstattung von Kosten zu verlangen, die im Zuge der Nacherfüllung anfallen, wie Reise, Transport-, Arbeits- und Materialkosten. Dies gilt insbesondere, wenn diese Kosten aufgrund der Verbringung des Liefergegenstandes an einen anderen als den ursprünglichen Erfüllungsort gestiegen sind. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Verbringung dem bestimmungsgemäßen Gebrauch entspricht.
12.8 Die Haftung für Mängel, die aus dem Verantwortungsbereich des Kunden stammen und nicht von Brinkmann Technology zu vertreten sind, ist ausgeschlossen. Dies wird vermutet, wenn der Liefergegenstand nicht entsprechend den Vorschriften und Anweisungen von Brinkmann Technology betrieben wird, der Kunde die Lieferungen und Leistungen nicht durch qualifiziertes und geschultes Personal warten lässt und/oder diese nicht gemäß den Betriebs- und Wartungsanweisungen von Brinkmann Technology instandhält, wenn die Lieferungen und Leistungen mit ungeeigneten Betriebsmitteln betrieben werden oder unsachgemäße Reparaturen durch den Kunden oder Dritte vorgenommen werden. Normale Abnutzung aufgrund von Alter, Laufleistung und Qualitätsniveau führt nicht zu einer Mängelhaftung.
- Haftung des Lieferanten, Haftungsausschluss
13.1 Für Pflichtverletzungen haftet Brinkmann Technology – gleich aus welchem Rechtsgrund – nur (i.) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, (ii.) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, (iii.) bei Mängeln, die Brinkmann Technology arglistig verschwiegen hat, (iv.) wenn und sobald eine Garantie übernommen wurde, (v.) bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Sachen gehaftet wird.
13.2 Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet Brinkmann Technology auch bei einfacher Fahrlässigkeit, jedoch der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen, vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden.
13.3 Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
13.4 Brinkmann Technology haftet nicht für Schäden aus nachfolgenden Gründen: ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage durch den Kunden oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Handhabung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, chemische, elektrochemische oder elektrische Einflüsse, unsachgemäße und ohne vorherige Genehmigung durch Brinkmann Technology erfolgte Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten seitens des Kunden oder Dritter.
13.5 Brinkmann Technology GmbH haftet nicht für entgangenen Gewinn, Produktions- und Nutzungsausfall, Datenverlust oder sonstige indirekte Schäden.
- Höhere Gewalt
Brinkmann Technology haftet nicht für Unmöglichkeit oder Verzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder ein sonstiges, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbares und von Brinkmann Technology nicht zu vertretendes Ereignis bedingt sind. Hierzu gehören insbesondere behördliche Maßnahmen, wie z.B. Verschärfungen oder Verzögerungen bei der Erteilung erforderlicher behördlicher Genehmigungen, Gesetzesänderungen, Streiks, Aussperrungen oder sonstige Arbeitskampfmaßnahmen, Terrorismus, Kriege, Aufstände, Unruhen, Epidemien, Pandemien, Blitzschlag, Erdbeben, Brände, Unwetter, Naturgewalten, Überschwemmungen, Sabotage, Arbeitskräfte-, Energie- und/oder Rohstoffmangel, Diebstahl, Explosionen und Embargos. Die nicht richtige und/oder nicht rechtzeitige Belieferung von Brinkmann Technology durch seine Zulieferer stellt auch dann ein solches Ereignis dar, wenn Brinkmann Technology dies nicht zu vertreten hat und mit dem jeweiligen Zulieferer zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses mit dem Kunden oder unmittelbar danach ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hatte. Dies gilt auch dann, wenn Brinkmann Technology das Deckungsgeschäft unverzüglich nach Abschluss des Vertrages mit dem Kunden abschließt. Jede Partei ist berechtigt, ihre Tätigkeit einzustellen oder einzuschränken, soweit sie durch ein Ereignis im Sinne von § 14 Absatz 1 (mit Ausnahme der Zahlungsverpflichtung) an der Erfüllung gehindert oder beeinträchtigt ist, sofern die betroffene Partei die andere Partei von dieser Verzögerung ohne schuldhaftes Zögern schriftlich (z.B. per E-Mail oder Brief) unterrichtet hat. Die Verpflichtungen der betroffenen Partei werden dann für die Dauer des in § 14 Absatz 1 beschriebenen Ereignisses und für die Dauer der Wiederaufnahme der Arbeiten ausgesetzt oder eingeschränkt. Die Zeitpläne werden aufgrund dieser Verzögerungen entsprechend angepasst. Dauert die Verzögerung oder Einschränkung der vertraglichen Verpflichtungen länger als neunzig (90) Tage an, werden sich die Parteien über das weitere Vorgehen beraten und versuchen, innerhalb von dreißig (30) Tagen eine Einigung zu erzielen. Dauert die Unterbrechung oder Einschränkung der Tätigkeit länger als 180 aufeinanderfolgende Tage oder insgesamt 6 Monate innerhalb eines 12-Monats-Zeitraums, sind sowohl der Kunde als auch Brinkmann Technology berechtigt, den Vertrag schriftlich zu kündigen. Ansprüche wegen Pflichtverletzungen, die durch höhere Gewalt verursacht werden, können nicht geltend gemacht werden. Alle bis zum Eintritt der höheren Gewalt entstandenen Forderungen und Kosten bleiben bestehen und werden gegeneinander aufgerechnet.
- Gesetzgebung, Integrität
Kommt es nach Vertragsschluss zu einer Änderung der geltenden Gesetze, Richtlinien, Verordnungen, Satzungen und/oder technischen Standards, ist Brinkmann Technology berechtigt, die Lieferzeit anzupassen und die durch die Änderung entstandenen Kosten geltend zu machen. Die Parteien verpflichten sich hiermit, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um Korruption, Geldwäsche und Verstöße gegen das Wettbewerbsrecht zu verhindern. Solche Verstöße können zur vorzeitigen Kündigung des Vertrags durch Brinkmann Technology aus wichtigem Grund führen. Der Kunde ist verpflichtet, die geltenden Export- und Importkontrollvorschriften der Bundesrepublik Deutschland, der Europäischen Union und der Vereinigten Staaten von Amerika sowie alle sonstigen relevanten Vorschriften einzuhalten. Die Vertragserfüllung durch Brinkmann Technology steht unter dem Vorbehalt, dass der Vertragserfüllung keine Hindernisse aufgrund nationaler und internationaler Export- und Importbestimmungen oder sonstiger Rechtsvorschriften entgegenstehen.
- Steuern
Zölle, Steuern (insbesondere Mehrwert-, Umsatz-, Verbrauchs-, Gesellschafts-, Verkehr- oder Quellensteuern), Abgaben oder Gebühren aller Art sind vom Kunden zu tragen und nicht im Vertragspreis und allen anderen an Brinkmann Technology zu zahlenden Beträgen enthalten. Dies gilt nicht für Steuern oder Abgaben, die auf den Gewinn von Brinkmann Technology erhoben werden oder die nach der für die Erbringung der Lieferungen und Leistungen geltenden Incoterms®-Klausel von Brinkmann Technology zu tragen sind. Werden im Zusammenhang mit den Lieferungen und Leistungen und/oder dem Vertrag selbst Zölle, Steuern, Abgaben oder Gebühren von Behörden des Landes, in dem die Lieferungen und Leistungen installiert oder erbracht werden sollen, gegen Brinkmann Technology erhoben, so hat der Kunde Brinkmann Technology alle hierauf entfallenden Beträge gegen Nachweis zu erstatten. Ist der Kunde nach geltendem Recht verpflichtet, von den an Brinkmann Technology zu leistenden Zahlungen Abzüge für solche Zölle, Steuern, Verordnungen oder Gebühren vorzunehmen, hat der Kunde seine Zahlung so zu erhöhen, dass der bei Brinkmann Technology eingehende Nettobetrag dem Vertragspreis ohne diese Abzüge entspricht.
- Vertraulichkeit
Die Parteien werden die Einzelheiten des Vertrages und alle im Zusammenhang mit dem Vertrag erteilten Informationen geheim halten, und keine Partei wird diese Einzelheiten oder Informationen (außer in dem für die Zwecke des Vertrages erforderlichen Umfang) ohne die vorherige schriftliche Zustimmung der anderen Partei veröffentlichen oder offenlegen. Diese Geheimhaltungsverpflichtung entfällt nur, wenn und soweit das in den überlassenen Unterlagen enthaltene Wissen ohne Verstoß gegen diese Klausel öffentlich bekannt geworden ist. Besondere Geheimhaltungsvereinbarungen und gesetzliche Regelungen zur Geheimhaltung bleiben unberührt.
- Salvatorische Klausel
Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil werden oder unwirksam, undurchführbar oder nichtig sein oder sollte sich in diesen AGB eine Lücke herausstellen, so bleiben die übrigen Bestimmungen wirksam. Soweit einzelne Bestimmungen nicht Vertragsbestandteil werden, unwirksam, undurchführbar oder nichtig sind, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. An die Stelle der nicht zum Vertragsbestandteil gewordenen, unwirksamen, undurchführbaren oder nichtigen Bestimmung tritt in Abwesenheit einer entsprechenden gesetzlichen Regelung eine Regelung, die die Parteien vereinbart hätten, wenn sie diesen Punkt von vornherein bedacht hätten, wobei die wirtschaftlichen Interessen beider Parteien angemessen zu berücksichtigen sind. Im Falle von Regelungslücken gilt der vorstehende Satz sinngemäß.
- Schriftform
Änderungen und/oder Ergänzungen dieser AGB bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für eine Änderung dieses Schriftformerfordernisses. Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
- Schiedsgericht und anwendbares Recht
Alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesem Vertrag oder über seine Gültigkeit werden nach der Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) unter Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus drei Schiedsrichtern. Der Ort des Schiedsverfahrens ist Köln. Die Sprache des Verfahrens ist deutsch. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
- Sonstiges
Der Kunde darf seine Vertragsrechte ohne schriftliche ausdrückliche Zustimmung von Brinkmann Technology nicht auf Dritte übertragen